Als „Fußballer“ beobachte ich Entwicklungen im Profifußball, aber auch in anderen Sportarten, schon aus Interesse sehr genau.
Die erste bahnbrechende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs war die „Bosman-Entscheidung“ (1995). Seitdem wirken die europäischen Grundfreiheiten auf Ausgestaltung von Spielerverträgen ein.
Spielerverträge sind nichts anderes als Arbeitsverträge. Überall dort, wo Sportler nicht nur freizeitmäßig, sondern gegen Entgelt tätig sind, greift das Arbeitsrecht, auch ohne schriftlichen Vertrag. Ob man Spielerverträge befristen kann, war lange streitig. Seit der „Müller“-Entscheidung geht man überwiegend davon aus, dass die Besonderheiten des Profifußballs dies rechtfertigen. Dies gilt jedoch nicht für Betreuer, für den „staff“.
Im Profibereich spielen auch Verbandsstatuten, Schiedsgerichtsklauseln eine Rolle. (Doping-)“Sperren“ und Punktabzüge werden vordringlich vor Schiedsgerichten verhandelt.
Wenn es „hart auf hart“ kommt, landen Rechtsstreite jedoch immer vor den ordentlichen Gerichten. Da kommt es bei Spielerverträgen stets auf die Wirksamkeit der einzelnen Klauseln, also „Spieleroptionen“, „Ausstiegsklauseln“ etc. an. Hier liegt der „Teufel im Detail“.